§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dem/der Weltwärts-Qualitätsbeauftragten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Außerdem können dem Vorstand noch bis zu fünf Beisitzer/innen angehören; mindestens zwei der Beisitzer/innen sollen ehemalige Freiwillige sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Abwahl oder aus anderen Gründen aus, so ist auf einer Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein/e Nachfolger/in zu wählen.
(4) Aufgaben des Vorstands sind die Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie für den Vorstand i. S. d. § 26 BGB die Vertretung des Vereins nach außen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen für:
– die Führung der alltäglichen Vereinsgeschäfte (Geschäftsführer/in)
– die Leitung einzelner Abteilungen örtlicher oder sachlicher Art.
(7) Den Mitgliedern und dem Vorstand werden Auslagen und Aufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Erreichen der Satzungszwecke dienlich sind, kann einem Mitglied des Vereins und – sofern sie über die Aufgaben des Vorstands nach Absatz 4 hinausgehen – auch einem Vorstandsmitglied ein entgeltlicher Auftrag erteilt werden. Über Art, Umfang und Vergütung dieses Auftrags beschließt der Vorstand.