Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Partnerschaftsverein Kreis Groß-Gerau – Masatepe/Nicaragua“, nach der Eintragung beim Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Groß-Gerau.
§ 2 Zwecke
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungshilfe durch Aufbau und Vertiefung einer Partnerschaft zwischen dem Municipio Masatepe im Departamento Masaya, Nicaragua, und Kommunen und Bürgern im Kreis Groß-Gerau, sowie in diesem Zusammenhang die Förderung der Volksbildung, der Wissenschaft, der Jugendpflege und von Kunst und Kulturwerten.
(2) Diese Zwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch:
  1. Herstellen und Halten ständiger Kontakte,
  2. Information der Bevölkerung des Kreises Groß-Gerau über die Lage in Masatepe und Nicaragua,
  3. Information der Bevölkerung von Masatepe über die Lage im Kreis Groß-Gerau und in der Bundesrepublik Deutschland,
  4. Unterstützung und Trägerschaft von Entwicklungsprojekten in Nicaragua,
  5. Förderung von Arbeitseinsätzen in und Mithilfe bei der Organisation von Informationsreisen nach Nicaragua,
  6. Förderung des Jugendaustauschs zwischen Masatepe und dem Kreis Groß-Gerau,
  7. Förderung von Bildungsmaßnahmen und kulturellen Veranstaltungen, die das gegenseitige Verständnis und das Verständnis für Ursachen und Auswirkungen von Unterentwicklung und die Möglichkeiten ihrer Überwindung fördern und beide Völker einander näher bringen,
  8. Förderung von Städte-, Gemeinde-, Schul-, Vereinspartnerschaften und Partnerschaften anderer Gruppen und Organisationen aus Groß-Gerau und Masatepe,
  9. Beteiligung an und Förderung von Körperschaften mit ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Niemand darf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in seiner Eigenschaft als Mitglied erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an den Kreis Groß-Gerau, der es ausschließlich für die Förderung entwicklungspolitischer Projekte verwenden darf.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod (bei juristischen Personen: Auflösung), Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich. Mitglieder, die ihren Beitrag, ohne dass er gestundet wurde, mehr als ein Jahr lang nicht bezahlt haben, werden durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt; dieser Beschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 5 Organe, Geschäftsjahr
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung und Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich eingeladen. Die Einladung durch E-Mail gilt als schriftlich. Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an seine letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet sind. Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Wenn ein Mitglied dies verlangt, ist geheim abzustimmen.
(3) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein/e Protokollführer/in gewählt, der/die die Beschlüsse festhält. Das von ihm/ihr unterzeichnete Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung sowie die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung und den nächsten Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
(5) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins darf von der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn er als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt wurde. Er bedarf der 2/3-Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dem/der Weltwärts-Qualitätsbeauftragten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Außerdem können dem Vorstand noch bis zu fünf Beisitzer/innen angehören; mindestens zwei der Beisitzer/innen sollen ehemalige Freiwillige sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Abwahl oder aus anderen Gründen aus, so ist auf einer Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein/e Nachfolger/in zu wählen.
(4) Aufgaben des Vorstands sind die Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie für den Vorstand i. S. d. § 26 BGB die Vertretung des Vereins nach außen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen für:
– die Führung der alltäglichen Vereinsgeschäfte (Geschäftsführer/in)
– die Leitung einzelner Abteilungen örtlicher oder sachlicher Art.
(7) Den Mitgliedern und dem Vorstand werden Auslagen und Aufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Erreichen der Satzungszwecke dienlich sind, kann einem Mitglied des Vereins und – sofern sie über die Aufgaben des Vorstands nach Absatz 4 hinausgehen – auch einem Vorstandsmitglied ein entgeltlicher Auftrag erteilt werden. Über Art, Umfang und Vergütung dieses Auftrags beschließt der Vorstand.
§ 8 Beirat
(1) Der Verein bildet einen Beirat, dem je ein Mitglied jedes Magistrats bzw. Gemeindevorstands der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie mindestens ein Mitglied des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau angehören soll. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens um die Mitarbeit im Beirat bitten.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder haben bei Beiratssitzungen Rede- und Antragsrecht. Will der Vorstand einer einstimmigen Empfehlung des Beirats nicht folgen, so hat er den entsprechenden Beschluss einer Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich vom Vorstand einberufen. Er diskutiert den Bericht des Vorstands über die Arbeit des Vereins und die Entwicklung der Partnerschaft und macht Vorschläge zur weiteren Arbeit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktuellen Zahl seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Satzung
(1) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Satzungszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(3) Die geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss über ihre Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung am 15.4.2014 in Kraft. Sie ersetzt die auf der Gründungsversammlung am 09.02.1989 und die auf den Versammlungen am 14.10.2008 und 07.12.2009 beschlossenen Fassungen.
Das Finanzamt Groß-Gerau hat mit Bescheid vom 1.12.2014 festgestellt, dass unsere Satzung in der Fassung vom 15.4.2014 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.